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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2022

1). Geltungsbereich
(a) Die Firma Hydroflex Group GmbH, im Folgenden Hydroflex genannt, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für Angebote von Hydroflex und künftige Geschäfte, selbst wenn sich Hydroflex beim Abschluss nicht noch einmal ausdrücklich hierauf bezieht. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur zwischen Hydroflex und Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie gesondert schriftlich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hydroflex gelten auch dann, wenn Hydroflex in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn Hydroflex auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(b) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wie auch jegliche etwaige mündliche Zusagen von Mitarbeitern von Hydroflex bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Hydroflex.

2.) Angebote
(a) Die Preise verstehen sich "ab Werk" (INCOTERMS 2010), ohne Montage oder Aufstellung sowie ausschließlich Verpackung jedoch zzgl. ges. Mehrwertsteuer.
(b) Soweit ein Angebot von Hydroflex eine Gültigkeitsdauer, Annahme- oder Bindefrist aufweist, kann das Angebot bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder Frist angenommen werden.

3.) Vertragsabschluss, Auftragsannahme, Mindermengenzuschlag
(a) Jede Auftragsannahme sowie Vertragsänderungen, Zusicherungen und ergänzende Vereinbarungen [auch über die Abbedingung der Schriftform] wie auch Auftragsbestätigungen, kaufmännische Bestätigungsschreiben etc. von Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Hydroflex. Der Inhalt dieser schriftlichen Bestätigung ist ausschließlich für das Vertragsverhältnis maßgebend. Ist eine schriftliche Bestätigung durch Hydroflex nicht erfolgt, so kommt ein Vertrag zu den vorliegenden Bedingungen gleichwohl mit der Auslieferung der Ware zustande.
(b) Hydroflex kann ohne Angabe von Gründen die Annahme angetragener Aufträge ablehnen.
(c) Bei Vertragsabschluss festgelegte Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dar. Hydroflex behält sich Änderungen ausdrücklich vor, soweit diese in Qualität, Ausstattung, Beschaffenheit und Eignung gleichwertig sind und weder Preis noch Ausführungs- und/oder Lieferfristen ändert.
(d) Für Bestellwerte unter EURO 500,00 erhebt Hydroflex einen Mindermengenzuschlag i.H.v. EURO 30,00. Ausgenommen sind Musterlieferungen.
(e) Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4.) Materialangaben, Beratung
Es obliegt dem Kunden, von Hydroflex zu beziehende Waren vor Vertragsschluss auf Eignung und Einsatzmöglichkeit zur Verwendung zum beabsichtigten Zweck zu prüfen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sichert Hydroflex keine Eignung oder Einsatzmöglichkeit zu.

5.) Lieferung, Lieferfrist
(a) Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen wie zum Beispiel Exportpapiere, Genehmigungen, Zertifikate, Freigaben, Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Ansonsten ist die Frist angemessen zu verlängern. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(b) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft als Liefertermin.
(c) In Fällen von Streik, Aussperrungen, Krieg, höherer Gewalt oder sonstiger von Hydroflex nicht zu vertretender Behinderung ist Hydroflex berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise nachträglich abzulehnen oder hinauszuschieben und/oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Nachlieferungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen.
(d) Hydroflex ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, jederzeit berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und zu fakturieren. Bei Versendungskauf erfolgt Versand ab Lager stets auf Gefahr des Kunden und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung im Einzelfall vereinbart ist oder Teillieferungen vorgenommen werden. Hydroflex haftet nicht für Transportschäden.
(e) Bei Versendungskauf müssen Schäden oder Mindergewichte vor Abnahme der Sendung auf Versandpapieren dokumentiert werden. Beim Versendungskauf bleibt es den Kunden unbenommen, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen. Hydroflex ist zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet.

6.) Gefahrübergang, Mängelhaftung
(a) Die Gefahr geht auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Rückversendung vereinbart worden ist, auf den Besteller über, sobald die Sendung von Hydroflex zum Versand gebracht (Übergabe an Transportunternehmen) oder vom Besteller abgeholt worden ist. Abweichend hiervon geht im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB die Gefahr erst mit Übergabe der Sendung an den Besteller über. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen von Hydroflex. Wenn der Versand, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit Beginn der Verzögerung auf den Besteller über.
(b) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Käufer hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
(c) Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist Hydroflex nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Hydroflex verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hiervon unberührt bleibt das Recht von Hydroflex, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer Rücktritt oder Minderung verlangen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die zu einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt haben; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

7.) Schadensersatz, Haftung
(a) Die Haftung von Hydroflex auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
(b) Hydroflex haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Besteller vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers bezwecken.
(c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hydroflex nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt dies auch für den Fall grober Fahrlässigkeit. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(d) Soweit Hydroflex gemäß diesem Abschnitt dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die Hydroflex bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Hydroflex bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(e) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Hydroflex für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von € 3.000.000 je Schadensfall, bei Vermögensschäden auf einen Betrag von € 1.000.000 je Schadensfall, maximal für zwei Versicherungsfälle pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt, auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen übersendet Hydroflex an den Käufer eine Kopie der Versicherungspolice. Im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung von Hydroflex beruht, verpflichtet sich Hydroflex, gegenüber dem Käufer bis zur Höhe der Deckungssumme aus eigenen Mitteln einzustehen.

8.) Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung
(a) Sämtliche Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind ohne Zustimmung von Hydroflex unzulässig.
(b) Sofern nicht abweichend vereinbart behält sich Hydroflex die Erhebung des Rechnungsbetrags per Vorkasse vor.
(c) Hydroflex behält sich vor, eine Skontierung nachträglich zu stornieren, wenn der Kunde mit der Bezahlung einer anderen Rechnung von Hydroflex in Verzug gerät.
(d) Hydroflex behält sich das Zurückbehaltungsrecht an Lieferungen vor, wenn der Kunde mit der Bezahlung einer anderen Rechnung von Hydroflex in Verzug gerät.
(e) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der aufgrund einer mangelhaften Leistung von Hydroflex besteht, gegen diesen Vergütungsanspruch aufgerechnet wird.

9.) Mahnungen, Warenabnahme
(a) Hydroflex ist berechtigt; für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von EURO 2,90 in Rechnung zu stellen.
(b) Bei vorübergehender Abnahmeverweigerung gelten vom Kunden unbeschadet der Forderung höherer nachgewiesener Kosten pro angefangenen Kalendermonat der Lagerung 1% des Rechnungsbetrages für Lagerkosten zu zahlen als vereinbart.
(c) Nimmt der Kunde die Ware endgültig nicht ab oder tritt Hydroflex nach erfolgloser Fristsetzung für die Abnahme vom Vertrag zurück, so ist Hydroflex berechtigt, von dem Kunden als pauschalen Kosten- und Schadensersatz 15% des Netto-Rechnungswarenwertes zu fordern. Soweit im vorstehenden pauschalierter Schadensersatz geregelt ist, bleibt dem Kunden die Möglichkeit des Nachweises erhalten, dass Hydroflex kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

10.) Eigentumsvorbehalt
(a) Sämtliche Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zu Begleichung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung fälliger, einredefreier offenstehender Forderungen Eigentum von Hydroflex.
(b) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den neu geschaffenen Gegenstand; der Kunde überträgt schon jetzt sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen an Hydroflex und verwahrt diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für Hydroflex.
(c) Der Kunde ist verpflichtet, jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte von Hydroflex unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Veräußert der Kunde Ware von Hydroflex, ganz gleich in welchem Zustand, so tritt er bis zur Erfüllung aller zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden fälliger, einredefreier offenstehender Forderungen von Hydroflex schon hiermit im Voraus seine eigenen Rechte, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehen, mit allen Nebenrechten an Hydroflex bis zur Höhe der von Hydroflex nach vorstehender Regelung zu beanspruchenden Forderungen ab.
(d) Auf Verlangen von Hydroflex ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen und Hydroflex zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(e) Der Kunde ist verpflichtet, vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten durchzuführen.
(f) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist Hydroflex berechtigt, vom Käufer zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.
(g) Hydroflex wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Wunsch des Käufers freigeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten von Hydroflex die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Hydroflex.

11.) Erfüllungsort, Gerichtsstand
(a) Für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit Hydroflex wird als Erfüllungsort D-35418 Gießen vereinbart.
(b) Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Hydroflex und seinem gewerblichen Vertragspartner findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(c) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand D-Frankfurt am Main für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund eines Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.) Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im Übrigen unberührt, die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.