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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2023

1. Geltungsbereich, Form
1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Hydroflex Group GmbH (nachfolgend Hydroflex) gelten nur zwischen Hydroflex und Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB (d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.2  Hydroflex erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, die von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, diesen entgegenstehen oder jene ergänzen, werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als Hydroflex ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
1.3  In jedem Fall haben individuelle Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB, solche Vereinbarungen sind in Textform zu fixieren.

2. Angebote
2.1  Angebote von Hydroflex sind freibleibende und unverbindliche Aufforderungen an Kunden, eine Bestellung abzugeben. Sie stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Soweit ein Angebot von Hydroflex eine Gültigkeitsdauer, Annahme- oder Bindefrist aufweist, kann das Angebot von dem Kunden nur bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder Frist angenommen werden.
2.2  Bestellungen oder Aufträge kann Hydroflex innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang annehmen oder ohne Angabe von Gründen auch ablehnen.
2.3  Angaben von Hydroflex zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile behält Hydroflex sich vor, soweit diese die Verwendbarkeit zum gewöhnlichen oder im Einzelfall zwischen dem Kunden und Hydroflex besonders vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4  Es obliegt dem Kunden, von Hydroflex zu beziehende Waren vor Vertragsschluss auf Eignung und Einsatzmöglichkeit zur Verwendung zum beabsichtigten Einsatzzweck zu prüfen. Soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall anders vereinbart, sichert Hydroflex keine Eigenschaften oder Eignung zu Einsatzmöglichkeiten zu.

3. Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
3.1  Hydroflex ist berechtigt, die Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit dem Kunden abzutreten.
3.2  Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit fälligen und rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zu. Bei Mängeln der Leistung von Hydroflex bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

4. Preise und Zahlung
4.1  Alle Preise von Hydroflex verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Für Bestellwerte unter EURO 500,00 erhebt Hydroflex einen Mindermengenzuschlag i. H. v. EURO 30,00; hiervon ausgenommen sind Musterlieferungen.
4.2  Beträge aus Rechnungen von Hydroflex sind sofort und ohne Skontoabzüge zur Zahlung fällig.
4.3  Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich zu leisten an die AKTIVBANK AG, Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main, an die Hydroflex die gegenwärtigen und künftigen Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung abgetreten hat.
4.4  Hydroflex ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Hydroflex nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Hydroflex durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Erfüllungsort, Versendung, Gefahrübergang
5.1  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit Hydroflex ist der Sitz von Hydroflex, Buseck, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2  Sofern auf Verlangen des Kunden eine Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe geht auch die Gefahr auf den Kunden über, Hydroflex haftet nicht für Transportschäden. Die Sendung wird von Hydroflex nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch- , Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Lieferfristen und Liefertermine, Lagerkosten, Teillieferungen
6.1  Von Hydroflex in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Die Einhaltung vereinbarter Fristen oder Termine setzt voraus, dass der Kunde seinerseits vorher sämtliche von ihm zu erbringenden für die Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat, insbesondere eine gegebenenfalls nötige Abklärung aller technischen Fragen sowie eine rechtzeitige Übersendung sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen wie z.B. Exportpapiere, Genehmigungen, Zertifikate, Freigaben, Pläne erfolgte.
6.2  Ist zwischen Hydroflex und dem Kunden keine Lieferfrist oder kein Liefertermin vereinbart, wird Hydroflex die Lieferung möglichst rasch vornehmen.
6.3  Wünscht der Kunde eine Verschiebung vereinbarter Liefertermine, wird Hydroflex diesem Wunsch nachkommen, soweit dies für Hydroflex im Einzelfall möglich und zumutbar oder vereinbart ist. Falls die Lieferung sich auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft als Liefertermin und Hydroflex lagert die Ware auf Gefahr des Kunden. Wenn und soweit der Fall eintritt, dass Hydroflex eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, wird Hydroflex dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.
6.4  Im Falle einer von dem Kunden zu vertretenden Verschiebung des Liefertermins um mehr als 2 (zwei) Wochen nach hinten ist Hydroflex berechtigt, von dem Kunden Lagergebühren zu erheben. Diese betragen pauschal 0,25 % des Kaufpreises der zu lagernden Ware pro abgelaufener Woche, maximal jedoch 5,00 % des Kaufpreises. Der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben Hydroflex und dem Kunden vorbehalten.
6.5  Hydroflex kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Hydroflex gegenüber nicht nachkommt.
6.6  Gerät Hydroflex mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, oder wird Hydroflex eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Hydroflex auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9. dieser AGB beschränkt.
6.7  Hydroflex haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von Hydroflex geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Hydroflex nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Hydroflex die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Hydroflex zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Hydroflex vom Vertrag zurücktreten.
6.8  Hydroflex ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn und soweit
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Hydroflex erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

7. Gewährleistung, Sachmängel
7.1  Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzun-gen von Hydroflex oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzli-chen Vorschriften verjähren.
7.2  Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt hat. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Hydroflex nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gekaufte Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Hydroflex nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Hydroflex ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Hydroflex zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Hydroflex die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.3  Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Hydroflex nach eigener innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.4  Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Hydroflex, kann der Kunde unter den in Ziffer 9. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.5  Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Hydroflex aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Hydroflex nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Hydroflex bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Hydroflex gehemmt.
7.6  Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Hydroflex den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1  Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Hydroflex gegen den Kunden aus der bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. Tritt Hydroflex bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Hydroflex berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
8.2  Die von Hydroflex an Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Hydroflex. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
8.3  Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Hydroflex. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten durchzuführen.
8.4  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.
8.5  Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Hydroflex als Hersteller erfolgt und Hydroflex unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Hydroflex eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Hydroflex.
8.6  Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht Hydroflex gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Hydroflex das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und Hydroflex sich bereits jetzt einig, dass der Kunde Hydroflex anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Hydroflex nimmt diese Übertragung an.
8.7  Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Hydroflex an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Hydroflex ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Hydroflex ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Hydroflex abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von Hydroflex, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Hydroflex die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Hydroflex vom Kunden verlangen, dass dieser Hydroflex die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Hydroflex alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Hydroflex zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
8.8  Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Hydroflex hinweisen und Hydroflex hierüber informieren, um Hydroflex die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Hydroflex die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde Hydroflex hierfür.
8.9  Hydroflex wird auf Verlangen des Kunden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von Hydroflex gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Hydroflex.

9. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse
9.1  Die Haftung von Hydroflex auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9. eingeschränkt.
9.2  Hydroflex haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlichen Pflicht sind solche, die die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde redlicherweise vertrauen darf. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggfls. Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3  Soweit Hydroflex gem. Ziffer 9.2. dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Hydroflex bei Vertragsschluss als vertragstypische Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Hydroflex bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 9.3. gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von Hydroflex.
9.4  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Hydroflex für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 3.000.000 je Schadensfall, bei Vermögensschäden auf einen Betrag von € 1.000.000 je Schadensfall, maximal für zwei Versicherungsfälle pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt, auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen übersendet Hydroflex an den Kunden eine Kopie der Versicherungspolice. Im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung von Hydroflex beruht, verpflichtet sich Hydroflex, gegenüber dem Kunden bis zur Höhe der Deckungssumme aus eigenen Mitteln einzustehen.
9.5  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Hydroflex.
9.6  Soweit Hydroflex technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Hydroflex geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7  Die Einschränkungen dieser Ziffer 9. gelten nicht für die Haftung von Hydroflex wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1  Alle zwischen Hydroflex und deren Kunden zustande kommenden Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).
10.2  Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen Hydroflex und deren Kunden sind ausschließlich die Gerichte in Frankfurt am Main zuständig.